Allgemeine Geschäftsbedingungen 02/2019

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

1. Angebote, Urheberrechte

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2. Abbildungen, Zeichnungen, Abmessungen und Gewichte, auch wenn sie in Angeboten, Prospekten, Preislisten, Online-Plattformen und anderen Verzeichnissen enthalten sind, bleiben ohne Verbindlichkeit. Änderungen bleiben vorbehalten.

1.3. An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung, insbesondere an von Attergauer Steigtechnik ausgearbeiteten Angeboten, welche in weiterer Folge vom Empfänger zur Einholung weiterer Kostenvoranschläge, Angeboten und/oder anderer Planungsunterlagen ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden, wird eine Aufwands- bzw. Nutzungsentschädigung von 30% des im Angebot ausgewiesenen Angebotspreises gegenüber dem Empfänger geltend gemacht.

1.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, etc.) ergeben.

1.5. Sonderanfertigungen die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers angefertigt wurden, werden unter keinen Umständen zurückgenommen.

 

2. Lieferungen, Warenrücksendungen

2.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager St. Georgen im Attergau (INCOTERMS 2000) auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der Auftraggeber auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Frankolieferung ist die Frachtzahlung als eine für den Auftraggeber gemachte Auslage zu betrachten.

2.2. Für Gerüste, Leitern, Tritte bzw. Sonderkonstruktionen aller Art gelten unsere technischen Lieferbedingungen. Hinweise darüber, dass Gerüste, Leitern, Tritte und sonstige Aufstiegshilfen den jeweils geltenden Normen sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Produkten ein Firmenlogo oder eine sonstige Beschriftung anzubringen.

Falls in Fertigungszeichnungen Toleranzen oder Normen nicht angegeben sind, gelten die bei unseren Vorlieferanten (Produzenten) üblichen.

2.3. Bei Anlieferung auch durch Fahrzeuge des Auftragnehmers, trägt der Auftraggeber das Transportrisiko.

2.4. Grundsätzlich behalten wir uns die Wahl des Versandwegs und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Auftraggebers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

2.5. Transportschäden müssen vom Transportführer durch eine Tatbestandsaufnahme bei der Übernahme bestätigt sein.

2.6. Warenrücksendungen sind nur zulässig, wenn wir ausdrücklich zustimmen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 30% des Netto-Warenwerts, mindestens jedoch 50,00 € zu berechnen. Die Kosten und das Risiko der Rücklieferung trägt grundsätzlich der Auftraggeber.

Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kraft Gesetzes zum Rücktritt berechtigt ist bzw. Nacherfüllung verlangen kann.

 

3. Lieferzeit

3.1.Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten und -termine sind unverbindlich und voraussichtlich und stellen insbesondere keine Fixtermine dar.

3.2. Bei vereinbarter Lieferzeit beginnt diese, sobald sämtliche technischen und kaufmännischen Faktoren geklärt und beide Parteien über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

3.3. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unsere Haftung bei Lieferungsverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.

3.4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleich, ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Vormaterialien, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In diesen Fällen des von uns nicht zu vertretenden Leistungsverzuges oder der Unmöglichkeit bestehen keine Schadensersatzansprüche und kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.

3.5. Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.

3.6. In den Fällen der vorhergehenden Absätze sind wir auch berechtigt, ganz oder teilweise unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Auftrag zurückzutreten. Soweit wir nachträglich trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von unseren eigenen Lieferanten nicht in dem Maße beliefert werden, dass wir unseren Lieferungsverpflichtungen nachkommen könnten, insbesondere bei Einschränkung der Belieferung infolge Rohstoffmangel und Ersatzlieferung durch Herstellungsbeschränkung bestimmter Werkstoffe, sind wir ebenfalls berechtigt, unsere Lieferungsverpflichtungen in gleichem Maße herabzusetzen.

Teillieferungen sind zulässig. Die Rechte des Auftraggebers für den Fall, dass Teillieferungen ohne Interesse sind, bleiben unberührt.

 

4. Mängelhaftung

4.1. Der Auftraggeber kann wegen Mängeln aus unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

Für Mängel haften wir wie folgt:

4.2. Alle solchen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten (für Leitern in serienmäßiger Ausführung 3 Jahre) - ohne Rücksicht auf die Benutzungsdauer - vom Tag des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

Vorausgesetzt hierfür ist, dass die Feststellung eines solchen Mangels uns unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich mitgeteilt wurde. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind innerhalb der Gewährleistungsfrist, ebenfalls spätestens 5 Werktage nach Kenntnis, schriftlich zu rügen.

4.3. Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten.

4.4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber dieses Recht, sind wir von jeder Mängelhaftung befreit. Wird eine vom Auftraggeber zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten oder ist die Nachbesserung unmöglich, kann der Auftraggeber das Recht der Minderung oder Wandlung geltend machen.

4.5. Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind sowie für Oberflächenbeschichtungen.

4.6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Kosten, die dem Auftraggeber infolge Behebung von gewährleistungspflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmigt worden ist oder aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Abwendung weiteren Schadens unaufschiebbar war. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Dies gilt nicht, wenn bei Personenschäden und bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsrecht oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit aus unerlaubter Handlung oder aus zugesicherten Eigenschaften sowie Nebenpflichten zwingend gehaftet wird.

4.7. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden - beschränkt allerdings auf die Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich verwendet werden können.

 

5. Sonstige Haftung

5.1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Änderung oder Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch für solche Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

5.2. Die Benutzung der von uns gelieferten Produkte hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Gebrauchsanleitungen zu erfolgen. Für Schäden oder Unfälle, die durch eine gebrauchswidrige Benutzung entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden. Die Erwerber oder Benutzer der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte haben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und Erläuterungen zu beachten.

5.3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn bei Personenschäden und bei Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit aus unerlaubter Handlung oder aus zugesicherten Eigenschaften sowie Nebenpflichten zwingend gehaftet wird.

 

6. Technische Änderungen

Technische und optische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht etc. bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben vorbehalten. Insbesondere sind technische und optische Änderungen vertragsgemäß, soweit sie der Produktverbesserung dienen. Es steht dem Auftragnehmer jederzeit frei, aus normungsbedingten oder fertigungstechnischen Gründen an den genormten Artikeln Ausführungs- und Maßänderungen zu veranlassen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, solche Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns an der gelieferten Ware das Eigentum vor.

7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Veräußert der Auftraggeber diese Ware seinerseits auf offene Rechnung, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab.

7.4. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber weiter be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwerben wir Miteigentum zu dem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Entgeltsansprüche gegen den Dritten an uns ab.

7.5. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

7.6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto fällig. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Eventuell gegebene Rabatte sowie die Freimachung von Warensendungen sind bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ungültig und werden nachgefordert.

8.2. Die Preise verstehen sich in Euro unverpackt ab Lager St. Georgen im Attergau zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.

8.3. Die durch uns genannten Preise haben nur Gültigkeit, wenn die Ausführung wie in unserem Angebot/Auftragsbestätigung beschrieben, bestehen bleibt. Sollten durch nachträgliche Änderung der Unterlagen Mehr- oder Änderungskosten entstehen, so werden die dem Auftraggeber zur Prüfung bekanntgegeben und sind von diesem zu bestätigen.

8.4. Entstehen nach Vertragsabschluss Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Auftraggebers, so können wir die Fortsetzung der Lieferungen von der sofortigen Zahlung des Kaufbetrages und noch nicht ausgeglichener Forderungen abhängig machen. Gegenüber unseren Forderungen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

 

9. Verpflichtung des Weiterverkäufers

Sofern eine vorherige Bezahlung noch nicht erfolgt ist, ist unser Abnehmer zufolge der in Ziffer VI vereinbarten Abtretung verpflichtet, die Eingänge für die weiterveräußerten Waren als für uns eingegangen zu betrachten und an uns abzuführen. Er ist auch verpflichtet, auf Verlangen uns eine schriftliche Abtretungserklärung über seine Forderung gegen seinen Kunden in Höhe der Schuld sowie ein Benachrichtigungsschreiben an den betreffenden Abnehmer unverzüglich zu übermitteln. Ebenso machen wir ein Recht auf diejenige Ware geltend, die von unseren Abnehmern an Dritte in Kommission gegeben wird.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist St. Georgen im Attergau. Als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus dem Vertrag gilt Vöcklabruck. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

 

11. Verbindlichkeiten des Vertrages

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für die Auslegung ist ausschließlich österreichisches Recht maßgebend.

 

12. Übertragung von Vertragsrechten

Auftraggeber und Auftragnehmer dürfen ihre Vertragsrechte nur in gegenseitigem Einverständnis auf Dritte übertragen.

 

13. Speicherung von Daten (DSGVO extra??)

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäfte firmen- und personenbezogene Daten speichern.

 

 

Attergauer Steigtechnik KG

Alkersdorf 54

4880 St. Georgen im Attergau

Geschäftsführer: Peter Lohinger

 

FN 386053a, Landesgericht Wels

UID-Nr.: ATU67474413

Gerichtsstand: Vöcklabruck 

 

Bankverbindung:

Attergauer Raiffeisenbank

IBAN: AT14 3452 3000 0008 7999

BIC: RZOOAT2L523

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Allgemeine Geschäftsbedingungen 02/2019

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

1. Angebote, Urheberrechte

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2. Abbildungen, Zeichnungen, Abmessungen und Gewichte, auch wenn sie in Angeboten, Prospekten, Preislisten, Online-Plattformen und anderen Verzeichnissen enthalten sind, bleiben ohne Verbindlichkeit. Änderungen bleiben vorbehalten.

1.3. An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung, insbesondere an von Attergauer Steigtechnik ausgearbeiteten Angeboten, welche in weiterer Folge vom Empfänger zur Einholung weiterer Kostenvoranschläge, Angeboten und/oder anderer Planungsunterlagen ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden, wird eine Aufwands- bzw. Nutzungsentschädigung von 30% des im Angebot ausgewiesenen Angebotspreises gegenüber dem Empfänger geltend gemacht.

1.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, etc.) ergeben.

1.5. Sonderanfertigungen die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers angefertigt wurden, werden unter keinen Umständen zurückgenommen.

 

2. Lieferungen, Warenrücksendungen

2.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager St. Georgen im Attergau (INCOTERMS 2000) auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der Auftraggeber auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Frankolieferung ist die Frachtzahlung als eine für den Auftraggeber gemachte Auslage zu betrachten.

2.2. Für Gerüste, Leitern, Tritte bzw. Sonderkonstruktionen aller Art gelten unsere technischen Lieferbedingungen. Hinweise darüber, dass Gerüste, Leitern, Tritte und sonstige Aufstiegshilfen den jeweils geltenden Normen sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Produkten ein Firmenlogo oder eine sonstige Beschriftung anzubringen.

Falls in Fertigungszeichnungen Toleranzen oder Normen nicht angegeben sind, gelten die bei unseren Vorlieferanten (Produzenten) üblichen.

2.3. Bei Anlieferung auch durch Fahrzeuge des Auftragnehmers, trägt der Auftraggeber das Transportrisiko.

2.4. Grundsätzlich behalten wir uns die Wahl des Versandwegs und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Auftraggebers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

2.5. Transportschäden müssen vom Transportführer durch eine Tatbestandsaufnahme bei der Übernahme bestätigt sein.

2.6. Warenrücksendungen sind nur zulässig, wenn wir ausdrücklich zustimmen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 30% des Netto-Warenwerts, mindestens jedoch 50,00 € zu berechnen. Die Kosten und das Risiko der Rücklieferung trägt grundsätzlich der Auftraggeber.

Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kraft Gesetzes zum Rücktritt berechtigt ist bzw. Nacherfüllung verlangen kann.

 

3. Lieferzeit

3.1.Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten und -termine sind unverbindlich und voraussichtlich und stellen insbesondere keine Fixtermine dar.

3.2. Bei vereinbarter Lieferzeit beginnt diese, sobald sämtliche technischen und kaufmännischen Faktoren geklärt und beide Parteien über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

3.3. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unsere Haftung bei Lieferungsverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.

3.4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleich, ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Vormaterialien, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In diesen Fällen des von uns nicht zu vertretenden Leistungsverzuges oder der Unmöglichkeit bestehen keine Schadensersatzansprüche und kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers.

3.5. Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.

3.6. In den Fällen der vorhergehenden Absätze sind wir auch berechtigt, ganz oder teilweise unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Auftrag zurückzutreten. Soweit wir nachträglich trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von unseren eigenen Lieferanten nicht in dem Maße beliefert werden, dass wir unseren Lieferungsverpflichtungen nachkommen könnten, insbesondere bei Einschränkung der Belieferung infolge Rohstoffmangel und Ersatzlieferung durch Herstellungsbeschränkung bestimmter Werkstoffe, sind wir ebenfalls berechtigt, unsere Lieferungsverpflichtungen in gleichem Maße herabzusetzen.

Teillieferungen sind zulässig. Die Rechte des Auftraggebers für den Fall, dass Teillieferungen ohne Interesse sind, bleiben unberührt.

 

4. Mängelhaftung

4.1. Der Auftraggeber kann wegen Mängeln aus unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

Für Mängel haften wir wie folgt:

4.2. Alle solchen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten (für Leitern in serienmäßiger Ausführung 3 Jahre) - ohne Rücksicht auf die Benutzungsdauer - vom Tag des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

Vorausgesetzt hierfür ist, dass die Feststellung eines solchen Mangels uns unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich mitgeteilt wurde. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind innerhalb der Gewährleistungsfrist, ebenfalls spätestens 5 Werktage nach Kenntnis, schriftlich zu rügen.

4.3. Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten.

4.4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber dieses Recht, sind wir von jeder Mängelhaftung befreit. Wird eine vom Auftraggeber zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten oder ist die Nachbesserung unmöglich, kann der Auftraggeber das Recht der Minderung oder Wandlung geltend machen.

4.5. Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind sowie für Oberflächenbeschichtungen.

4.6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Kosten, die dem Auftraggeber infolge Behebung von gewährleistungspflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmigt worden ist oder aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Abwendung weiteren Schadens unaufschiebbar war. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Dies gilt nicht, wenn bei Personenschäden und bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsrecht oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit aus unerlaubter Handlung oder aus zugesicherten Eigenschaften sowie Nebenpflichten zwingend gehaftet wird.

4.7. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden - beschränkt allerdings auf die Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich verwendet werden können.

 

5. Sonstige Haftung

5.1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Änderung oder Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch für solche Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

5.2. Die Benutzung der von uns gelieferten Produkte hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Gebrauchsanleitungen zu erfolgen. Für Schäden oder Unfälle, die durch eine gebrauchswidrige Benutzung entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden. Die Erwerber oder Benutzer der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte haben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und Erläuterungen zu beachten.

5.3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn bei Personenschäden und bei Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit aus unerlaubter Handlung oder aus zugesicherten Eigenschaften sowie Nebenpflichten zwingend gehaftet wird.

 

6. Technische Änderungen

Technische und optische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht etc. bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben vorbehalten. Insbesondere sind technische und optische Änderungen vertragsgemäß, soweit sie der Produktverbesserung dienen. Es steht dem Auftragnehmer jederzeit frei, aus normungsbedingten oder fertigungstechnischen Gründen an den genormten Artikeln Ausführungs- und Maßänderungen zu veranlassen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, solche Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns an der gelieferten Ware das Eigentum vor.

7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

7.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Veräußert der Auftraggeber diese Ware seinerseits auf offene Rechnung, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab.

7.4. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber weiter be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwerben wir Miteigentum zu dem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Entgeltsansprüche gegen den Dritten an uns ab.

7.5. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

7.6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen netto fällig. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Eventuell gegebene Rabatte sowie die Freimachung von Warensendungen sind bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles ungültig und werden nachgefordert.

8.2. Die Preise verstehen sich in Euro unverpackt ab Lager St. Georgen im Attergau zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.

8.3. Die durch uns genannten Preise haben nur Gültigkeit, wenn die Ausführung wie in unserem Angebot/Auftragsbestätigung beschrieben, bestehen bleibt. Sollten durch nachträgliche Änderung der Unterlagen Mehr- oder Änderungskosten entstehen, so werden die dem Auftraggeber zur Prüfung bekanntgegeben und sind von diesem zu bestätigen.

8.4. Entstehen nach Vertragsabschluss Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Auftraggebers, so können wir die Fortsetzung der Lieferungen von der sofortigen Zahlung des Kaufbetrages und noch nicht ausgeglichener Forderungen abhängig machen. Gegenüber unseren Forderungen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

 

9. Verpflichtung des Weiterverkäufers

Sofern eine vorherige Bezahlung noch nicht erfolgt ist, ist unser Abnehmer zufolge der in Ziffer VI vereinbarten Abtretung verpflichtet, die Eingänge für die weiterveräußerten Waren als für uns eingegangen zu betrachten und an uns abzuführen. Er ist auch verpflichtet, auf Verlangen uns eine schriftliche Abtretungserklärung über seine Forderung gegen seinen Kunden in Höhe der Schuld sowie ein Benachrichtigungsschreiben an den betreffenden Abnehmer unverzüglich zu übermitteln. Ebenso machen wir ein Recht auf diejenige Ware geltend, die von unseren Abnehmern an Dritte in Kommission gegeben wird.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist St. Georgen im Attergau. Als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus dem Vertrag gilt Vöcklabruck. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

 

11. Verbindlichkeiten des Vertrages

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für die Auslegung ist ausschließlich österreichisches Recht maßgebend.

 

12. Übertragung von Vertragsrechten

Auftraggeber und Auftragnehmer dürfen ihre Vertragsrechte nur in gegenseitigem Einverständnis auf Dritte übertragen.

 

13. Speicherung von Daten (DSGVO extra??)

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäfte firmen- und personenbezogene Daten speichern.

 

 

Attergauer Steigtechnik KG

Alkersdorf 54

4880 St. Georgen im Attergau

Geschäftsführer: Peter Lohinger

 

FN 386053a, Landesgericht Wels

UID-Nr.: ATU67474413

Gerichtsstand: Vöcklabruck 

 

Bankverbindung:

Attergauer Raiffeisenbank

IBAN: AT14 3452 3000 0008 7999

BIC: RZOOAT2L523